Was ist unter dem Sockelbetrag zu verstehen?
Möglicherweise ist statt des prozentualen Mindesteigenbetrags ein in der Höhe absoluter Sockelbeitrag zu entrichten. Wenn der Mindesteigenbetrag noch unterhalb des Sockelbeitrags liegt, müssen Sie mindestens eigene Beiträge in Höhe des Sockelbeitrags entrichten.
Höhe des Sockelbetrages | |||
Veranlagungszeitraum | Kein Anspruch auf Kinderzulage | Anspruch auf eine Kinderzulage | Anspruch auf mehr als eine Kinderzulage |
2002 bis 2004 | 45,00 € | 38,00 € | 30,00 € |
Ab 2005 | 90,00 € | 75,00 € | 60,00 € |
Wenn Sie weniger eigene Beiträge entrichten, wird Ihre Zulage in dem Verhältnis der Eigenbeiträge zum Mindestbeitrag entsprechend gekürzt.
Wenn Sie zum Beispiel 2002 Kindergeld für ein Kind erhalten haben und 2001 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von umgerechnet 20.000 Euro hatten, beträgt Ihre Zulage 38 Euro Grundzulage + 46 Euro Kinderzulage = 84 Euro. Ihr Mindesteigenbeitrag beträgt 1% der beitragspflichtigen Einnahmen, also 200 Euro. Die Obergrenze des Mindesteigenbeitrags liegt für Sie bei 525 Euro abzüglich 84 Euro und kommt deshalb nicht zum Tragen. Da der Mindesteigenbeitrag außerdem den Sockelbeitrag von 38 Euro übersteigt, gilt der Mindesteigenbeitrag, so dass Sie mindestens 116 Euro (200 Euro abzüglich der Zulagen von 84 Euro) im Jahr 2002 aus eigenen Mitteln einzahlt haben müssen, um die volle Zulage zu erhalten.
Wenn Sie dagegen nur Eigenbeiträge in Höhe von beispielsweise 100 Euro im Jahr entrichtet haben, wird die Zulage im Verhältnis der Eigenbeiträge zum Mindesteigenbeitrag, also 100:116 gekürzt, so dass Sie nur 73 Euro Zulage erhalten.